AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Angebot

  • Das vorliegende Angebot ist während 60 Tagen ab Offertendatum gültig.
  • Die vorliegende Offerte sowie alle dazu erstellten Plangrundlagen bleiben im Eigentum der Blattwerk Gartengestaltung GmbH. Ohne ausdrückliche Zustimmung durch die Blattwerk Gartengestaltung GmbH dürfen oben genannte Unterlagen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Vertrag

  • Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere mit dem Beginn der entsprechenden Arbeiten, abgeschlossen.

Beizug von Spezialisten

  • Erfordert die Planung oder Realisierung des Projektes den Beizug von Spezialisten (namentlich Statiker, Metallbauer, Elektroinstallateur, Sanitärinstallateur, Geometer, etc.), so sind die Aufwendungen für deren Leistungen nicht in dieser Offerte enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich anders festgehalten ist. Dazu gehören insbesondere auch Gebühren für die Beschaffung von Plangrundlagen (z.B. Katasterplan).

Installationen / Einrichtungen

  • Die Bauherrschaft stellt die für die Arbeitsausführung notwendigen Grundstücke (Installationsplatz, Platz für Materialdepots, Zugangsstrassen, etc.) kostenlos zur Verfügung. Bei Bedarf klärt sie mit betroffenen Nachbarn die diesbezügliche Situation ab und entschädigt diese direkt.
  • Die Kosten für Parkkarten für das Abstellen von Maschinen, Fahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund gehen zu Lasten der Bauherrschaft, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.
  • Die für die Ausführung benötigte Energie sowie die Zu- und Ableitung von Trink- und Brauchwasser wird durch die Bauherrschaft besorgt.

Absperrung, Signalisation, Sicherheit, Ordnung

  • Der Unternehmer ist besorgt für die korrekte Sicherung (Absperrung, Signalisation, Beleuchtung) der Baustelle; die Kosten dafür sind im Angebot enthalten.
  • Der Unternehmer sorgt für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle. Die Kosten dafür wie auch die Reinigung fertiger Bauteile sind im Angebot enthalten.
  • Von der Bauherrschaft angeordnete Zwischenreinigungen während der Bauphase gehen zu deren Lasten.

Werkstoffe, Muster, Entsorgung

  • Der Unternehmer liefert qualitativ einwandfreie Werkstoffe, die den gestellten Anforderungen entsprechen.
  • Schreibt der Bauherr bestimmte Werkstoffe und / oder Lieferanten vor, so trifft der Unternehmer keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes / Lieferanten sind.
  • Bei Natur-, Holz- und Betonprodukten sind naturgegebene Abweichungen von Mustern bezüglich Oberfläche, Farbe, etc. möglich und können nicht als Mängel geltend gemacht werden.
  • Der Unternehmer sorgt für die fachgerechte Lagerung und Entsorgung von Bauabfällen.
  • Die Kosten für die Abfuhr und Entsorgung von Verpackungen, Abschnitten und Restmengen von Materiallieferungen des Auftragnehmers gehen zu dessen Lasten.
  • Mehrkosten, welche durch Projektänderungen entstehen, die durch die Bauherrschaft vorgenommen wurden, gehen zu deren Lasten. Dazu gehören insbesondere veränderte Mengen oder Produktewechsel.

Abnahme, Mängelrügen, Garantie

  • Das Werk gilt als abgenommen, wenn eine von Bauherrschaft und Auftragnehmer gemeinsame Abnahme (mit oder ohne schriftliches Protokoll) durchgeführt worden ist.
  • Findet keine gemeinsame Abnahme statt, gilt das Werk 1 Monat nach Arbeitsvollendung als abgenommen.
  • Mängelrügen sind in jedem Falle unmittelbar nach der Feststellung in geeigneter Form dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  • Die Garantiefrist beträgt in der Regel 2 Jahre ab Abnahme, aber auf keinen Fall länger als die Garantiefristen von Lieferanten und Unterakkordanten.
  • Von der Garantiepflicht ausgenommen sind Auffüllungen, die nicht ausschliesslich durch den Auftragnehmer ausgeführt worden sind oder höher als 1 Meter sind.
  • Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Der Auftragnehmer garantiert dabei ausschliesslich für die korrekte Ausführung der Arbeiten und die Verwendung von Saatgut und Pflanzen in einwandfreier Qualität. Für Schäden durch Witterung, Elementarereignisse, äussere Einflüsse (z.B. Beschaffenheit des vorhandenen Bodens, mangelhafte Pflege durch die Bauherrschaft, Befall von Krankheiten, Pilzen oder Schädlingen, Schäden durch Menschen und Tiere, etc.) lehnt der Auftragnehmer die Haftung ab.

Verwendung, Pflege

  • Die Bauherrschaft stellt die korrekte und sinngemässe Benutzung und Pflege des Werkes sicher. Schäden durch fehlende diesbezügliche Kenntnisse stellen keinen Garantiefall dar.

Vergütung, Zahlungen

  • Gängige Vergütungsarten sind der Einheitspreis (einzelne Leistungen, Stückzahlen), der Globalpreis / Pauschalpreis (Gesamtpreis für eine einzelne Leistung, einen Werkteil oder ein gesamtes Werk), der Richtpreis (Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag)), der Regiepreis (Preis nach Aufwand) und der per Preis (Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können.).
  • Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Offerte / Werkvertrag.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen:
    Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert verrechnet.
    Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch die Bauherrschaft bleiben Preisänderungen vorbehalten.
  • Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen, werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer nach effektivem Aufwand / Materialmenge (Regiearbeit) verrechnet.
    Dabei ist folgendes zu beachten:
    Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Zufahrtskosten werden separat verrechnet.
    Die Benützung von Maschinen / Lieferwagen wird separat verrechnet.
    In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitstransporte, Weg- und Auswärtszulagen werden zusätzlich verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet.
    Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen sowie Wasser werden gesondert verrechnet.
  • Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch eine Bestellungsänderung nutzlos werden, sind zu entschädigen.
  • Veränderungen der Mengen von mehr als +/- 15% können Einheitspreis-Anpassungen zur Folge haben.
  • Die Arbeitsausführung in mehreren Etappen, welche durch die Bauherrschaft angeordnet werden, können zu einer Erhöhung der Installationspauschale führen.

Normen, Gerichtsstand

  • Sofern nichts anderes vereinbart wird und sofern in diesen AGB nicht anders geregelt, gelten die einschlägigen SIA-Normen.
  • Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.

Münchenbuchsee, im August 2021